Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen
a) individuell zurechenbaren Dienstleistungen, deren Verbraucher oder Nutznießer
individuell identifizierbar sind. Die Entscheidung zum Verbrauch dieser
Dienstleistungen geht vom Betroffenen aus;
b) kollektiven Dienstleistungen, die von der gesamten Bevölkerung gemeinsam
verbraucht werden.
10.42 . Die individualisierbaren Dienstleistungen können Einzelpersonen (z.B.
Gesundheitsdienstleistungen) oder Personengruppen (z.B. Unterrichtsdienstleistungen)
zugute kommen. Ihrem Wesen nach können diese Dienstleistungen markt- oder
nichtmarktbestimmt angeboten werden, so daß die Abnehmer häufig zwischen entgeltlichen
Leistungen von Marktproduzenten oder unentgeltlichen (oder gegen geringe
Gebühren) Leistungen von Nichtmarktproduzenten des Staates oder der privaten
Organisationen ohne Erwerbszweck wählen können.
Die Dienstleistungen von Marktproduzenten in jeweiligen Preisen sollten mit
Preisindizes deflationiert werden, so daß sich Änderungen in der Zusammensetzung
der Dienstleistungen mit jeweils unterschiedlichen Preisen in der
Volumenkomponente niederschlagen. Bei individualisierbaren nichtmarktbestimmten
Dienstleistungen kann die reale Entwicklung mit Mengenindikatoren geschätzt werden. Das
können im Bildungsbereich die Zahl der Stunden sein, in denen die Schüler in
Klassen oder einzeln unterrichtet werden. Im nichtmarktbestimmten Gesundheitswesen
könnten die Behandlungen in Krankenhäusern und die Arzt- und
Krankenschwesterbesuche als Mengenindikator dienen. Allerdings können sich die je Schüler oder
Patienten erbrachten Leistungen qualitativ unterscheiden. Daher sollten die
Mengenindikatoren möglichst tief untergliedert werden, so daß den Berechnungen
weitgehend homogene Leistungen zugrunde liegen. Nur so können Verschiebungen in der
qualitativen Zusammensetzung der Dienstleistungen im Volumen erfaßt werden.
Bei individualisierbaren Dienstleistungen sollte das Volumen von Aufkommen und
Verwendung prinzipiell aus der Sicht der Verwender der Dienstleistungen
gemessen werden, um zu vermeiden, daß für marktbestimmte Dienstleistungen andere
Kriterien verwendet werden als für gleichartige nichtmarktbestimmte
Dienstleistungen. Dabei sind die Qualitätsänderungen sowohl bei marktbestimmten wie auch bei
nichtmarktbestimmten Dienstleistungen der Volumenänderung zuzurechnen.
10.43 . Die kollektiven Dienstleistungen werden vom Staat zugunsten der Allgemeinheit erbracht. Sie umfassen ein
breites Spektrum von Tätigkeiten, wie die allgemeine Verwaltung, nationale
Verteidigung, Außenbeziehungen, Justiz und Polizei, Städteplanung, den Umweltschutz oder
die Wirtschaftspolitik. Da diese Dienstleistungen kollektiv, indirekt und
kontinuierlich verbraucht werden, kann das Volumen nicht anhand der Inanspruchnahme
gemessen werden.
10.44 . Wenn für individualisierbare nichtmarktbestimmte Dienstleistungen keine zuverl
ssigen Mengenindikatoren verfügbar sind, muß die Volumenmessung in gleicher
Weise bestimmt werden wie bei den kollektiven Dienstleistungen, nämlich über die
Kostenseite in konstanten Preisen. Folgende Kosten müssen in den Preisen des
Basisjahres dargestellt werden:
a) Vorleistungen;
b) Arbeitnehmerentgelt;
c) sonstige Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen;
d) Abschreibungen.
Die Messung des Produktionswertes über die Kostenseite hat den Nachteil, daß
die Produktivitätsänderung nicht gemessen werden kann.
10.45 . Die Berechnung von Vorleistungen in konstanten Preisen bereitet prinzipiell
keine Probleme, da sie Waren und marktbestimmte Dienstleistungen umfassen.
Möglich ist die Deflationierung jeweiliger Werte mit einem Vorleistungspreisindex
oder die Bewertung von Mengen mit Preisen des Basisjahres.
10.46 . Auf die Berechnung des Arbeitnehmerentgelts und der Abschreibungen in
konstanten Preisen wird noch eingegangen (siehe