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Zinsen (D.41)

4.42. Definition:

Zinsen (D.41) sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert.

4.43. Bei den durch Mittelausleihungen von Gläubigern an Schuldner entstehenden Forderungen/ Verbindlichkeiten:

a) Bargeld und Einlagen (AF.2);

b) Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3);

c) Kredite (AF.4);

d) sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.7);

gibt es unterschiedliche Zinsformen.