PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT
3.07. Definition:
a) die Produktion von Gütern für den individuellen oder kollektiven Verbrauch,
die anderen Einheiten bereitgestellt werden oder für diese bestimmt sind;
b) die Produktion von Gütern für die eigene letzte Verwendung (Konsum oder
Anlageinvestitionen) innerhalb der produzierenden Einheiten bzw. im privaten Haushalt
des Produzenten. Zu den selbsterstellten Anlagen zählt die Produktion eigener
Anlagegüter (wie Gebäude), aber auch die Eigenentwicklung von Software sowie
die eigene Erschließung von Bodenschätzen (siehe
Zur Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte zählen insbesondere:
(1) Eigenleistung im Wohnungsbau;
(2) Erzeugung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
(3) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie das Mehlmahlen, Trocknen
und Einmachen von Obst, Herstellung von Butter, Käse u.a. Molkereierzeugnissen,
Herstellung von Bier, Wein und Spirituosen;
(4) Gewinnung von anderen Primärerzeugnissen, wie die Salzgewinnung, Stechen von
Torf oder Transport von Wasser;
(5) andere Arten der Warenherstellung, wie Weben, Töpfern oder Möbelherstellung.
Die Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte ist zu erfassen, wenn
diese Art der Produktion signifikant ist, d.h. wenn sie im Verhältnis zu dem
Gesamtaufkommen dieser Waren in einem Land als quantitativ bedeutsam angesehen wird.
Im ESVG werden vereinbarungsgemäß nur die Eigenleistungen im Wohnungsbau sowie
die Produktion, Lagerung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als
Eigenproduktion privater Haushalte einbezogen. Die übrige Produktion von Waren
für eigene Verwendung durch private Haushalte gilt als für die EU-Länder nicht
als signifikant.
c) Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;
d) häusliche und persönliche Dienste durch bezahlte Hausangestellte;
e) freiwillig übernommene (unentgeltliche) Tätigkeiten zur Erstellung von Waren,
zum Beispiel der Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes.
Davon ausgenommen sind freiwillig übernommene Dienstleistungen, zum Beispiel
unentgeltliche Hausmeister- und Reinigungsarbeiten.
Diese Tätigkeiten sind auch dann einzubeziehen, wenn sie illegal ausgeübt
werden oder den Steuer-, Sozialversicherungs-, Statistik- oder anderen Behörden
verborgen bleiben.
3.09. Von der Produktion sind die häuslichen und persönlichen Dienste
ausgeschlossen, die ein privater Haushalt für sich selbst erbringt (mit Ausnahme der durch
bezahlte Hausangestellte erbrachten Dienste sowie der Dienstleistungen aus
eigengenutztem Wohnungsbesitz). Es geht hierbei um folgende Eigenleistungen:
a) Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, wenn dieses
üblicherweise auch von Mietern zu übernehmen ist;
b) Reinigung, Wartung und Reparatur von langlebigen Haushaltsgütern;
c) Zubereitung und Auftragen von Speisen;
d) Betreuung, Ausbildung und Unterrichtung von Kindern;
e) Betreuung kranker, gebrechlicher oder alter Menschen;
f) Beförderung von zum privaten Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Waren.