Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)
2.87. Definition:
Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden
wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte
Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen:
a) Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften,
Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschlie
lich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden)
sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine;
b) Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen, die
sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller
Einheiten finanzieren.
Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und
Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch
Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und
Dienstleistungen haben.
) sowie aus Vermögenseinkommen.
2.88. Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in diesen Sektor einbezogen.
Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14)
ausgewiesen.